Bei der Beschäftigung von Handwerkern in der selbst genutzten Eigentumswohnung, im selbst bewohnten Eigenheim oder auf dem dazugehörigen Grundstück können 20 % der Lohnkosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Verbrauchsmaterialien und Anfahrtskosten.
So kann man pro Jahr bis zu 1.200 Euro Steuern sparen. Abgesetzt werden dürfen alle Maßnahmen, die der Renovierung oder dem Erhalt dienen. Ausgeschlossen sind Arbeiten die etwas Neues schaffen. Ein Beispiel für die abzugsfähigen Kosten sind die kompletten Schornsteinfegerkosten.
Wichtig ist, dass die geltend gemachten Handwerkleistungen vom Finanzamt nur anerkannt werden, wenn die Rechnung überwiesen wurde. Auch wenn eine Quittung vorliegt, wird eine Barzahlung vom Finanzamt nicht anerkannt.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Um die Steuerschuld durch Handwerkerkosten zu verringern, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundvoraussetzung dabei ist, dass die Maßnahmen privat veranlasst sind, und dass die Handwerkerarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem eigenem Grundstück durchgeführt werden.
Bei der Wohnung kann es sich auch um ein Wochenendhaus, eine Ferien- oder Zweitwohnung handeln. Die Steuervergünstigung erstreckt sich auf Renovieren, Verschönern und Wiederherstellen von Zimmern, Einrichtungsgegenständen sowie Elektro- und Haushaltsgeräten.
Der Staat begünstigt allerdings nur Handwerkerarbeiten in einem bestehenden Haushalt. Neubaumaßnahmen sind davon ausgeschlossen. Keine Probleme gibt es wenn beispielsweise die Garage gestrichen, oder eine Markise über der Terrasse angebracht wird. Für den Ausbau des Dachgeschosseses, den Bau eines Wintergarten oder Carports, Gartenbauarbeiten sowie Errichtung von Außenanlagen, Pflasterarbeiten, Wegen und Zäunen gibt es ebenfalls problemlos die Steuermäßigung.
Quelle: https://www.vexcash.com/blog/handwerkerkosten-absetzen/
Probleme kann es mit dem Finanzamt geben, wenn beispielsweise kurze Zeit nach dem Einzug in einen Neubau noch Restarbeiten wie das Verputzen durchgeführt werden. Hier verweigert die Finanzbehörde den Steuerabzug, da diese Arbeiten mit dem Neubau in zeitlichen Zusammenhang stehen.
Schwarzarbeit ist vom Steuerabzug selbstverständlich ausgeschlossen. Daher verlangt der Fiskus, dass eine offizielle Rechnung vorliegt, die per Überweisung gezahlt wurde. Rechnungen die bar beglichen wurde erkennt das Finanzamt nicht an. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Belege jedoch nur noch dann eingereicht werden, wenn das Finanzamt diese anfordert.
Grundsätzlich können 20 % der gezahlten Arbeitskosten geltend gemacht werden. Die Mehrwertsteuer zählt auch dazu. Verbrauchsmaterial, Fahrt- und Maschinenkosten können ebenfalls angerechnet werden. Unter Verbrauchsmaterial fallen beispielsweise Rechnungspositionen wie Abdeckplane, Klebeband oder ähnliches. Zu beachten ist jedoch die jährliche Höchstgrenze von 6.000 €. Somit könne Sie gemäß § 35a EStG 20 % von 6.000 €, also 1.200 € an Steuern sparen.
Was kann von der Steuer abgesetzt werden
Nicht alle Positionen auf der Handwerkerrechnung können abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören die Arbeits- und Fahrtkosten. Neben den Lohnkosten für die handwerklichen Arbeiten fallen auch die Fahrt- und Gerätekosten unter die abzugsfähigen Kosten.
Auch für die Arbeiten notwendige Verbrauchsmaterialien sind abzugsfähig. Die Entsorgung von Abfällen kann nur abgezogenen werden, wenn das zu entsorgende Teil in Zuge von Modernisierungsarbeiten erneuert wird. Material das für die Arbeiten benötigt wird, kann nicht abgezogen werden.
Darunter fallen zum Beispiel Fliesen, Tapeten oder Farben. Aus diesem Grund sollte der Arbeitslohn auf der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen sein. Ebenfalls abzugsfähig sind handwerkliche Tätigkeiten zur Instandhaltung. Hingegen sind Gutachtertätigkeiten vom Steuerabzug ausgeschlossen.
Die Rechnungen der Schornsteinfeger können in voller Höhe angesetzt werden. Früher musste der Schornsteinfeger seine Rechnungen in einen abzugsfähigen Teil für Reinigungs- und Kehrarbeiten und einen nichtabzugsfähigen Teil für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstätten-Schau aufteilen. Dies ist jetzt jedoch nicht mehr erforderlich.
Folgende Handwerkerleistungen werden vom Fiskus anerkannt: Arbeiten des Malers am Haus oder in der Wohnung, Renovierung oder Austausch von Türen und Fenstern, Tätigkeiten eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungs- oder Haustür, Fassaden- oder Dacharbeiten. Wartungsarbeiten an der Heizung, Pflasterarbeiten vor dem Haus bzw. auf dem Hof, geamte Rechnung des Schornsteinfegers oder der Prüfung des Blitzableiters, Verlegungsarbeiten von Bodenbelägen wie Parkett, Teppich oder Fliesen, Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche und Reparatur von Elektronik- und Haushaltsgeräten wie Geschirrspül- und Waschmaschine sowie Computern, wenn sie vom Handwerker im Haushalt repariert wurden.
Darauf muss geachtet werden
Um den Steueranzug zu erhalten muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Die Summe der Handwerkerleistungen inklusive der Mehrwertsteuer ist im Mantelbogen auf Seite 3 einzutragen. Der geltend gemachte Betrag mindert direkt Steuerschuld.
Es handelt sich um eine Steuerermäßigung. Der Betrag mindert also nicht das zu versteuernde Einkommen oder senkt den Steuersatz. Es ist immer darauf zu achten, dass die handwerkliche Tätigkeit auf der Rechnung sehr genau aufgeführt ist. Im besten Fall ist auf der Rechnung der exakte Leistungsort genannt. Es können nur Tätigkeiten als Handwerkerkosten angesetzt werden, wenn sie nicht bereits wo anders geltend gemacht wurden.
Daher ist immer genau zu prüfen, ob eine Tätigkeit eventuell als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden kann. Dadurch kann der Steuerabzug eventuell noch erhöht werden. Der Höchstbetrag von 1.200 € kann nur einmal geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sie mit Ihrem Partner zusammenleben.
Der Höchstbetrag gilt haushaltsbezogen. Auch bei verheirateten Ehepaaren gilt der maximale Höchstbetrag von 1.200 €. Das gleiche gilt auch, wenn der Aufwand in verschiedenen Wohnungen, zum Beispiel in der Ferienwohnung und im eigenen Haus angefallen ist. Ein Rück- oder Vortrag der angefallen Kosten ist ebenfalls nicht möglich. Fallen beispielsweise in einem Veranlagungszeitraum keine Steuern an, weil das zu versteuernde Einkommen zu niedrig ist, kann auch die Steuervergünstigung nach § 35a EStG nicht genutzt werde n.